Scheidungsgründe
Das geltende Recht kennt zwei unterschiedliche Arten der Scheidung
- Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren treten die Partner nicht mehr als Kläger/in und Beklagte/r, sondern als gemeinsame Gesuchsteller auf. Erforderlich ist, dass sie sich mindestens über die Scheidung, besser noch über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt und diese in einer Scheidungskonvention geregelt haben.
- Scheidung auf Klage.
Unter geltendem Recht ist die Scheidungsklage nur noch unter erschwerten Voraussetzungen zulässig. Sie ist nur nach zweijährigem Getrenntleben oder aus wichtigen Gründen möglich (Art. 115 ZGB).